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   OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 1 C 11567/18.OVG   

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https://dejure.org/2020,19192
OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 1 C 11567/18.OVG (https://dejure.org/2020,19192)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.05.2020 - 1 C 11567/18.OVG (https://dejure.org/2020,19192)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 1 C 11567/18.OVG (https://dejure.org/2020,19192)
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  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 1 C 11567/18
    Ganz abgesehen davon beinhaltet das als solches keineswegs schrankenlos garantierte, sondern der gesetzlichen Ausgestaltung bedürfende (BVerfGE 78, 331, 340 ff.) kommunale Selbstverwaltungsrecht aber auch keinen unbedingten Anspruch, in jeder Situation und unabhängig von einem vorhandenen Bedarf zumindest über ein Minimalmaß an weiteren Planungsmöglichkeiten gerade unter Neu inanspruchnahme von Flächen für Wohnzwecke zu verfügen.
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 1 C 11567/18
    Die Notwendigkeit einer erneuten inhaltlichen Befassung der Regionalvertretung mit einem nur eingeschränkt genehmigten Raumordnungsplan verlangt nur dann eine nochmalige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, wenn die Änderung entweder die Grundzüge der Planung berührt oder zumindest eine solche Bedeutung erlangt, dass die Vertretung ihnen nur unter erneuter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange hätte beitreten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 -, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11771/04.OVG -, beide in juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 - 8 A 11771/04

    Beteiligung der Ortsgemeinde an der Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 1 C 11567/18
    Die Notwendigkeit einer erneuten inhaltlichen Befassung der Regionalvertretung mit einem nur eingeschränkt genehmigten Raumordnungsplan verlangt nur dann eine nochmalige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, wenn die Änderung entweder die Grundzüge der Planung berührt oder zumindest eine solche Bedeutung erlangt, dass die Vertretung ihnen nur unter erneuter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange hätte beitreten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 -, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11771/04.OVG -, beide in juris).
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